Schulpflicht zurückstellen? Fristen beachten!
Ihr Kind wird dieses Jahr schulpflichtig, ist aber noch nicht so weit? Dann müssen Sie als Eltern einen begründeten Antrag bis zum 15.4. über die zuständige Grundschule (das ist die bei der Sie Ihr Kind schon vorgestellt haben) beim Landesschulamt stellen. Nur wer die Frist einhält, kann sein Kind ein Jahr zurückstellen lassen.
Der Landeselternrat hat erreicht, dass der Bezug von Leistungen nach SGB XII für die Beantragung nicht mehr notwendig ist. Der Antrag muss aber begründet werden. Näheres steht im Erlass zur Aufnahme in die Grundschule.