Fristverlängerung für das Volksbegehren?
Das Volksabstimmungsgesetz sieht keine Fristverlängerungen für Volksbegehren in Fällen von Pandemien oder Naturkatastrophen vor. Ein entsprechender Gesetzänderungsantrag wurde nicht aufgegriffen, stattdessen behilft sich die Landesregierung mit einer „verfassungskonformen Auslegung“ des Gesetzes. Sie befand nun, dass in der Zeit vom 23. März 2020 bis zum 3. Mai 2020 (und nicht darüber hinaus!) wesentliche Erschwernisse bei den Eintragungen für das Volksbegehren festzustellen sind.
Für den Landeselternrat, die anderen Initiatoren, aber auch für viele Bürgerinnen und Bürger des Landes ist diese Einschätzung der Landesregierung nicht nachvollziehbar und realitätsfern: Volksfeste wurden verboten, in Geschäften sind Abstände von 1,5 m einzuhalten, Schüler dürfen nicht oder nur in eng begrenzter Zahl in die Schulen, aber eine Unterschriftensammlung war ohne „wesentliche Erschwernisse“ möglich?
In der „Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ vom 2. Mai 2020 derselben Landesregierung steht schon in der Präambel, es seien „… physische Distanz (mindestens 1,50 Meter), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln … wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie.“ Daran sollte man sich also lt. Einschätzung der Landesregierung nicht halten? Oder ist eine Unterschriftensammlung mit 1,50 m Abstand vorstellbar?
Schon im Vorfeld gab das Bündnis, was das Volksbegehren trägt, diese Pressemitteilung mit weiteren Argumenten für eine längere Frist heraus.
Rechtliche Möglichkeiten gegen die Entscheidung der Landesregierung werden noch geprüft. Auf jeden Fall heißt es weiterhin und jetzt erst recht: Unterschriften sammeln!
Die Bögen und Ausfüllhinweise findet man hier, weitere Informationen unter www.denmangelbeenden.de. Auf den Bögen steht auch die Adresse, an die sie nach dem Ausfüllen (lt. Gesetz ein Bogen je Meldebehörde) bitte unbedingt zu senden sind.
Eine Onlinezeichnung ist für dieses Verfahren nicht zugelassen.