Aufregung um Schulleiterbrief zum Volksbegehren

In den Medien, aber auch an einer Reihe von Schulen gibt es große Verunsicherungen zur Auswirkung eines Briefes des stellvertretenden Leiters des Landesschulamtes an die Schulleiter zur Neutralitätspflicht gegenüber dem Volksbegehren. Dieser führte zu einigen Überinterpretationen und Überreaktionen, z. B. wurde in einigen Fällen Post nicht an die Schulelternräte weitergeleitet.
Insbesondere ist keine Lehrkraft verpflichtet, auf Elternversammlungen die Aufsicht zu führen. Ebenso dürfen Elternversammlungen auch ohne Lehrkraft stattfinden und wird hierzu (gemäß § 56 Abs. 2 SchulG) von den Vorsitzenden der Klassenelternschaften eingeladen. Folglich ist auch keine Einflussnahme auf das Geschehen in Elternversammlungen durch das Landesschulamt möglich.
Der Landeselternrat sieht es sogar als vom Schulgesetz gesetzte Aufgabe der Elternvertreter, über das Volksbegehren zu informieren, so heißt es doch im § 55 Abs.1 SchulG: „Elternvertretungen sind unabhängige, von den Erziehungsberechtigten selbst gewählte oder gebildete Gremien, die die Erziehungsberechtigten über ihre Arbeit informieren und sie dafür interessieren, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten, diesbezügliche Vorschläge und Anregungen der Erziehungsberechtigten aufnehmen, beraten und an die Schule und den Schulträger herantragen sowie das Verständnis der Öffentlichkeit für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule stärken.“

Mehr zu dem Brief findet man in der Pressemitteilung des Bündnisses zum Volksbegehren.